Verkehrsflächenbeitrag lt. OÖ Bauordnung

Zuständig

 

Die Beitragspflicht entsteht mit Erteilung der Baubewilligung (Bauanzeige) oder bei der Errichtung einer Verkehrsfläche.


Voraussetzung für die Vorschreibung:

  • Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes
  • für die Liegenschaft wurde bisher kein Verkehrsflächenbeitrag gemäß OÖ. Bauordnung geleistet

Befreiung von der Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung:

  • Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben, wie z. B. Garten- und Gerätehütte, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis 50 m² etc.
  • Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses
  • sonstiger Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird
  • Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie von sonstigen Gebäuden, wenn
    a) die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Wege einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde und
    b) der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist.

Ermäßigungen von 60 % für:

  • Gebäude, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen
  • Bauvorhaben, die nach dem OÖ Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden
  • Kleinhausbauten
  • Gebäude, die ganz oder teilweise landwirtschaftlichen Zwecken dienen
  • Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Vorleistungen: Für die der Berechnung zugrundeliegende Bauplatz- oder Grundstücksfläche ist der Verkehrsflächenbeitrag nur einmal zu entrichten. Sollten bereits einmal aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung Beiträge geleistet worden sein, so werden diese Beiträge natürlich valorisiert angerechnet.

Berechnung: Beitrag = anrechenbare Frontlänge (F) x anrechenbare Fahrbahnbreite (B) x Einheitssatz (ES). Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge 

  • bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m
  • bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von 2.500 m² bis 5.000 m² 50 m
  • bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von 5.000 m² bis 10.000 m² 60 m

Die anrechenbare Fahrbahnbreite beträgt lt. OÖ Bauordnung einheitlich 3 m. Der Einheitssatz wurde mit Verordnung der OÖ. Landesregierung (LGBl.Nr. 26/2023) mit  € 95,00 festgesetzt.

 

Berechnungsbeispiel:

 Bau eines Wohnhauses auf einem Grundstück mit 950 m²

Verkehrsflächenbeitrag = √950 (F) x 3 (B) x 95 (ES) = € 6.657,12 abzüglich 60 % Ermäßigung für Wohnhausbauten € 8.783,70 abzüglich 60% Ermäßigung für Wohnhausbauten, ergibt einen Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von € 3.513,48

Sollte zum Zeitpunkt der Vorschreibung die Straße noch nicht staubfrei ausgebaut sein, so werden nur 50 % des errechneten Anliegerbeitrages vorgeschrieben, die restlichen 50 % bei Staubfreimachung der Straße zu den gültigen Sätzen.