Meldepflichten rund um die Hundehaltung
Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch einige Pflichten, die Sie als Hundehalter/in übernommen haben. Die wichtigsten Pflichten rund um die Anmeldung und Registrierung entnehmen Sie dieser Information:
1. Eintragung in das oberösterreichische Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden:
- Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Der Meldung sind anzuschließen:
- Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis1, sowie
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht,
- der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank.
Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt.
Zusätzlich dazu werden folgende Nachweise benötigt, je nach Alter und Größe des Hundes:
Die Tierarztbestätigung
Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Tierarztbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
ACHTUNG: wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.
Einteilung in große und kleine Hunde (40/20-Regel)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in OÖ gilt ein Hund als „groß“, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.

Spezielle Hunderassen
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Was ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung? (ATP)
Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Wann muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden?
Dabei kommt es auf das Alter des Hundes bei der Anmeldung an:
- Hund bei Anmeldung unter 12 Monate: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
- Hund bei Anmeldung ab 12 Monate bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung vorzulegen.
- Hund bei Anmeldung älter als 8 Jahre: Kein Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung notwendig.
Nicht bestandene ATP: Der Hund gilt als auffälliger Hund. Es gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Weiters kommt es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung.
3. Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Nach der Meldung ist der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe zu entrichten.
4. Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip und Meldung der Chipnummer bei der Heimtierdatenbank des Bundes sowie Vorlage der Registrierungsbestätigung am Gemeindeamt
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen/chipen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung am Gemeindeamt vorzulegen:
1. Hundeanmeldeformular (siehe unten bei "Formulare")
2. Versicherungsnachweis
3. Sachkundenachweis
4. Registrierungsbestätigung in der Heimtierdatenbank
Wer benötigt einen allgemeinen Sachkundenachweis?
Hundehalterinnen und Hundehalter, die seit 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmelden und bisher mit keinem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung nachweisen können, benötigen einen Allgemeinen Sachkundekursnachweis. Dieser ist dann gegeben, wenn die künftige Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung, gehalten von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt und einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer, absolviert hat.
Die Kursbestätigung ist anschließend beim Gemeindeamt vorzulegen!
Termine: Hundesachkunde-Kurse
Für weitergehende Informationen zum Thema Hundehaltung:
Oö. Hundehaltegesetz
Hunderatgeber.pdf
... hier zu den Hundetoiletten in Tragwein
Wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrem vierbeinigen Begleiter!