Eckpunkte Lockerung, 7.12.2020
Inkrafttreten: Montag, 7. Dezember 2020 Ausgangbeschränkungen bis 6. Jänner 2021 mit Sonderregelung am 24./25./26. und 31.Dezember
Ausgangsbeschränkungen
In der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr dürfen Sie das Haus nur aus folgenden Gründen verlassen:
- Arbeit
- Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Anderen Menschen helfen/pflegen
- Bewegung an der frischen Luft
Bitte: Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.
Während des Tages (06.00-20.00 Uhr) ist es möglich, dass Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben sich mit einem anderen Haushalt treffen können (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder)
Am 24./25./26./31. Dezember ist es möglich, dass sich insgesamt 10 Personen treffen, unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte
(Die Ausgangsbeschränkungen müssen alle 10 Tage im Hauptausschuss verlängert werden)
Grenzen
Bis 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle passieren. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risiko-Gebiet eingestuft. Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen 10 Tage in Quarantäne gehen. Nach 5 Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden bei einem negativen Testergebnis. Pendler, etc. wird es Ausnahmeregelungen geben.
Öffentliche Orte
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt.
Kindergärten und Pflichtschulen
Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
Oberstufen und Universitäten
Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.
Einzelhandel
Der Handel hat wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen, auch die körpernahen, sind geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.
Arbeitsplatz
Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden.
Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung.
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Kranken- und Kuranstalten
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert.
Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern).
Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung.
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
Kneipen, Bars, Nachtlokale
Sind geschlossen.
Hotels und Beherbergungs-betriebe
Sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
Ab 7. Jänner können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
Weihnachtsmärkte
Sind nicht zulässig
Kultur & Veranstaltungen
Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern).
Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen. Dazu findet eine Zwischenevaluierung Mitte Dezember erfolgen.
Museen, Bibliotheken
Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucher.
Sport
Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, indoor Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Outdoor Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen.
Freizeitbetriebe
Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, etc. ist untersagt. Tierparks können ab 24. Dezember outdoor wieder öffnen.
Spitzensport
Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
Fahrgemeinschaften und Taxis; Seilbahnen
Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Ab 24. Dezember können Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50%) auch für Freizeitzwecke verwendet werden. MNS ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.
Massenbeförderungsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
Veranstaltungen zur Religionsausübung
Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist.
Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.
Hochzeiten
Die Hochzeit im Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt.
TURNSÄLE UND EISHALLE GESPERRT (02.11.2020)
Zum Schutz vor weiterer Ausbreitung des Coronavirus in Österreich setzt die Bundesregierung laufend neue Maßnahmen.
Es wird daher mitgeteilt, dass in Tragwein ab sofort alle Turnsäle sowie die Eishalle (alle Indoor-Sportstätten) bis auf Widerruf gesperrt bleiben.
EISHALLE TRAGWEIN - Corona Maßnahmen (27.10.2020)
Eishalle bis auf Wiederruf gesperrt! (02.11.2020)
- 70 Personen sind gleichzeitig am Eis erlaubt!
- Abstand halten!
- In der gesamten Eishalle (auch auf der Eisfläche!) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen! Ausnahme: Kinder bist zum vollendeten 6. Lebensjahr & Personen mit einem ärztlichen Attest!
- Am Eingang bitte Desinfektionsmittel verwenden!
- Eislaufhilfen dürfen nur mit Handschuhen verwendet werden!
- Bitte beachten, dass es beim Schuhverleih zu kurzen Wartezeiten kommen kann!
- Im Buffet dürfen max. 6 Personen an einem Tisch sitzen!
- Eisstock: Hobby-Mannschaften dürfen pro Bahn aus max. 2 mal 5 Personen bestehen, um den Abstand besser einhalten zu können!
- Eishockey: Es gelten die Schutzmaßnahmen des Eishockeyverbandes! Die Duschmöglichkeit wird eingeräumt!
DIE NEUEN MAßNAHMEN (23.10.2020)
Alle Maßnahmen sind ab Freitag, 23. Oktober, gültig – jedenfalls für die Dauer von vier Wochen:
Verschärfungen bei Veranstaltungen und privaten Zusammenkünften
1. Ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen Indoor nur noch 6 Personen, Outdoor nur 12 Personen zusammenkommen. Darunter fallen laut Kurz alle Zusammenkünfte - von gemeinsamen Gruppen am Spielplatz bis zu Gruppen im Fitness-Studio. In Wohnungen gelten die Vorschriften nicht gesetzlich, sehr wohl wird die Bevölkerung aufgefordert, sie freiwillig einzuhalten. Kirchen sind ausgenommen, an Messen dürfen mehr als sechs Personen teilnehmen, es müssen aber alle Regeln - Abstand, Maskenpflicht - eingehalten werden.
2. Veranstaltungen mit mehr Personen dürfen nur mit zugewiesenen Sitzplätzen stattfinden, und sie müssen neuerdings bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden.
3. Die Bewilligungspflicht bei Veranstaltungen bleibt bei 250 Personen.
4. Es herrscht Maskenpflicht bei allen Veranstaltungen Indoor und Outdoor. Es gibt aber keine generelle Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
5. Speisen und Getränke bei Veranstaltungen - außer bei ganztägigen Aus- und Weiterbildungen - sind untersagt.
6. Die Maximalzahl bei behördlich genehmigten Veranstaltungen wird reduziert auf 1.000 Indoor, 1.500 Outdoor.
Regelungen in der Gastronomie
1. Es sind nur mehr sechs Personen ab 18 Jahren an einem Tisch erlaubt (davor 10).
2. Konsumation vor dem Lokal nach der Sperrstunde ist untersagt.
3. Ein verpflichtendes Präventionskonzept bei Restaurants gilt bereits ab 50 Sitzplätzen statt bisher 200.
Schutz vulnerabler Gruppen in Altersheimen
1. Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in allen allgemeinen Bereichen
2. Testungen bei Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnern
3. Einheitliche Regelungen für MNS-Pflicht für Personal und regelmäßige Screenings
4. Gesundheitschecks, Voranmeldung und MNS-Pflicht für Besucher
5. Hygiene- und Präventionskonzept sind für alle Einrichtungen verpflichtend
Für Pflegerinnen, die aus dem Ausland einreisen und in körpernahen Dienstleistungen arbeiten gelten verpflichtende Tests.
2020 KEIN TRAGWEINER ADVENTMARKT (22.09.2020)
In der letzten Sitzung des Kulturausschusses, am 22. September 2020 ist der Ausschuss zum Entschluss gekommen, aufgrund der Corona-Pandemie und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung und der zu großen Ansteckungsgefahr den diesjährigen Tragweiner Adventmarkt abzusagen.
ES GIBT ERNEUT ÄNDERUNGEN DER COVID-19-LOCKERUNGSVERORDNUNG (21.09.2020)
• Auch bei Märkten und Fach- und Publikumsmessen ist künftig der Mindestabstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen einzuhalten und der Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• In der Gastronomie wurde die Pflicht zur Verwendung des Mund-Nasen-Schutzes wesentlich erweitert. Gäste haben in geschlossenen Räumen der Gastronomie einen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden. Eine Ausnahme davon besteht nur während des Aufenthalts am Verabreichungsplatz. Darüber hinaus darf der Gastwirt nur Besuchergruppen einlassen, wenn diese aus maximal 10 Erwachsenen und ihren minderjährigen Kindern (bzw. Kindern gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden) besteht oder die Gruppe nur aus Personen besteht, die im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ausnahme von der Sperrstundenregelung für geschlossenen Gesellschaften wurde aufgehoben, sodass nun auch hier die Sperrstunde 01:00 Uhr gilt.
• Für Veranstaltungen gilt künftig der Grundsatz, dass bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur mehr 10 Personen und im Freiluftbereich nur 100 Personen zulässig sind. Für Begräbnisse gibt es eine Ausnahme. Sie sind künftig bis zu 500 Personen zulässig. Etwa für Hochzeiten gilt diese Ausnahme nicht. Für Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist künftig eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig, wenn mehr als 250 Personen daran teilnehmen. Für Veranstaltungen ab 50 Personen in geschlossenen Räumen und für Veranstaltungen ab 100 Personen im Freiluftbereich ist künftig schon ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Covid-19-Konzept auszuarbeiten und umzusetzen.
ERGÄNZEND AB (24.07.2020)
Es gelten österreichweit wie bisher die Abstandsbestimmungen an öffentlichen Orten:
1-Meter-Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Heute treten österreichweit Neuerungen der Lockerungsverordnung in Kraft:
Nach dem neu eingefügten § 2 Abs. 1a der Verordnung wird die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen in bestimmten Bereichen wieder eingeführt:
- in öffentlichen Apotheken, im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), in Banken, der Post einschl. Postpartnern sowie durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung mit gleichem Schutzniveau vorhanden ist.
Für das Bundesland Oberösterreich ist jedoch nach wie vor die Verordnung des Landeshauptmanns LGBl. Nr. 57/2020 in Geltung, mit der bereits ab 9.7.20 noch weitergehende Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Betreten von (allgemein zugänglichen) öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen eingeführt wurden.
Wir weisen darauf hin, dass neben der Einhaltung der Vorschriften im öffentlichen Raum auch die Eigenverantwortung bei privaten Sozialkontakten wie Geburtstagsfeiern, Stammtischen und sonstigen privaten Veranstaltungen und Aktivitäten von großer Wichtigkeit ist. Etwa auf Händeschütteln oder Umarmungen sollte derzeit außerhalb des im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienbereiches weitgehend verzichtet werden. Die Einhaltung des Mindestabstandes, aber auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann auch über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus sinnvoll sein.
ERGÄNZEND IN OBERÖSTERREICH (09.07.2020)
Das Betreten von allen öffentlich zugänglichen Orten in geschlossenen Räumen in Oberösterreich ist nur mit einem Mund- und Nasenschutz erlaubt. . Das betrifft insbesondere Kunden-, Besuchs- und Wartebereiche. . Damit sind bspw. die Kundenbereiche der Handelsbetriebe, Einkaufszentren, Markthallen, Banken, Sparkassen, Versicherungen, die Fahrgastbereiche der Bahnhöfe, aber auch die Besucher/innen-Bereiche von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereich sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen (wie Kinos, Sportstudios oder Hallenbäder), sämtliche Amtsgebäude des Landes und der Städte und Gemeinden, aber auch Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung und Indoor-Sportstätten umfasst. Das gilt für Mitarbeiter/innen und Besucher/innen bzw. Kund/innen.
Wir appellieren, auch bei privaten Zusammenkünften und Feiern den Abstand einzuhalten bzw. Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen gelten auch weiterhin die bundesweit einheitlichen Regeln: Sofern die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht gewährleistet ist, muss auch bei Veranstaltungen – auch im Freien – ein Mund- und Nasenschutz getragen werden.
Sport und Freizeit
In geschlossenen Sportstätten gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht – ausgenommen sind die Sportausübung und die damit verbundene Körperpflege, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter gewährleistet werden kann. Ausgenommen von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ist auch der Aufenthalt am zugewiesenen Trainingsgerät oder Trainingsplatz.
Alle sonstigen Regelungen des Bundes (für den Spielbetrieb) bleiben aufrecht.
Gastronomie
Beim Besuch von Gastronomie ist am Weg zum und vom Tisch wieder ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Am Tisch können bis zu 10 Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder zusammen sitzen.
Regionalausübung
Bei Betreten von geschlossenen Orten zur Religionsausübung ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Er kann am Sitzplatz und zur Vornahme religiöser Handlungen vorübergehend abgenommen werden. Ein Meter Abstand zu anderen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist einzuhalten.
Krankenanstalten/Alten- und Pflegeheime
In Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen sind nach wie vor die speziellen Hygienemaßnahmen gültig (Mund- und Nasenschutz, spezielle Infektionsschutzmaßnahmen).
Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
Schulen: Der Mund- und Nasenschutz darf erst am Sitzplatz abgenommen werden. Die Betreuungsperson, die das Kind bringt und abholt, muss ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz tragen. Kindergärten sind von der Verordnung ausgenommen; es gelten die vom jeweiligen Träger verlautbarten Hygieneempfehlungen.
Öffentlicher Verkehr
Das verpflichtende Tragen von Mund- und Nasenschutz ist nach wie vor aufrecht.
Ausnahmen
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nicht zugemutet werden kann.
REGELUNG LOCKERUNGSVERORDNUNG (15.05.2020)
Hier die wesentlichen Neuerungen der 2., 3. und 4. Covid-19-Lockerungsverordnung BGBl. II Nr. 231/2020, BGBl. II Nr. 239/2020 und BGBl. II Nr. 246/2020:
- Kein Mund-Nasen-Schutz beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, der Mindestabstand von 1 Meter ist einzuhalten.
- Betreten des Kundenbereichs von Betriebstätten:
• 1 Meter Abstand
• in Apotheken zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz
• kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der 1 Meter Abstand nicht eingehalten werden, sind andere Schutzmaßnahmen zu treffen
- Kein Mund-Nasen-Schutz bei Fahrgemeinschaften (pro Sitzreihe 2 Personen)
- Regelungen für das Gastgewerbe:
• Betreten der Betriebstätte für Kunden nur im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 01:00 Uhr des folgenden Tages zulässig
• Es gibt keine Besuchergruppenregelungen mehr
• Kein Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen Räumen
• Beim Betreten und Verlassen der Betriebsstätte ist gegenüber anderen Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten
• Das Personal in Gaststätten hat einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen
- Regelungen für Beherbergungsbetriebe:
• Im Bereich des Eingangs und der Rezeption ist kein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; auch die Mitarbeiter benötigen keinen Mund-Nasen-Schutz.
- Bei der Ausübung einer Sportart gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
- Weitreichende Änderungen bei der Abhaltung von Veranstaltungen mit sukzessiver Steigerung der Teilnehmerzahl:
• Derzeit sind Veranstaltungen mit maximal 100 Personen zulässig.
• Ab 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen, im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.
• Ab 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen, im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.
- An Hochzeiten und Begräbnissen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Veranstaltungen.
- Ab 1. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereichmit bis zu 1250 Personen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Sanitätsbehörde) zulässig.
- Bei Veranstaltungen mit über 100 Personen hat der Veranstalter einen Covid 19-Beauftragten zu bestellen und ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten.
- Zuständigkeit:
Der Bürgermeister ist Veranstaltungsbehörde iSd Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz und hat somit das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zu vollziehen. Der Bürgermeister ist jedoch nicht Behörde nach dem Epidemiegesetz oder nach den COVID-Maßnahmengesetzen.
Die Veranstaltungsbehörde kann daher nur dann eine angezeigte, angemeldete oder bewilligungspflichtige Veranstaltung untersagen, wenn ein Untersagungsgrund aus dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz vorliegt. Eine Untersagung aufgrund epidemierechtlicher Bestimmungen ist jedoch nicht möglich, da dies die Kompetenzen des Bürgermeisters überschreiten würde.
Unseres Erachtens erscheint es jedoch sinnvoll, dass die Veranstaltungsbehörde den Veranstalter auf die aktuell gültigen epidemierechtlichen Bestimmungen hinweist.
Im Zuge dessen empfehlen wir auch die Weitergabe der Informationen über die Veranstaltung an die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Einhaltung der epidemierechtlichen Bestimmungen vollziehen zu können.
- Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz haben die Teilnehmer einen Mund-Nasem-Schutz zu tragen, wenn der Abstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann.
- An den Grenzübergängen zu Tschechien werden bei der Einreise nach Österreich bis zum Ablauf des 14.06.2020 Gesundheitskontrollen durchgeführt.
- Nach Auskunft der ÖBB wird ab 15.06.2020 die Zugverbindung Prag – Linz wieder aufgenommen.
Ab 15. Mai 2020 können Gottesdienste wieder besucht werden. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (die Fläche von 10 Quadratmeter pro Person entfällt).
Sonntags-Gottesdienste in Tragwein:
Samstag, 19.00 Uhr
Sonntag, 8.00 Uhr
Sonntag, 9.30 Uhr
Für Schülertransporte, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte ist die Beschränkung auf 2 Personen pro Sitzreihe nicht einzuhalten, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste nicht möglich ist. Kinder über 6 Jahre sind jedoch verpflichtet einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Gastgewerbebetriebe dürfen unter folgenden Voraussetzungen betreten werden:
o im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr
o keine Konsumation von Speisen in der unmittelbaren Nähe der Ausgabestelle
o Abstand zwischen Besuchergruppen mindestens 1 Meter oder andere Schutzmaßnahmen
o Der Sitzplatz wird vom Betreiber zugewiesen
o Mund-Nasen-Schutz für Betreiber und Mitarbeiter im Kundenkontakt
o Mund-Nasen-Schutz für Kunden sowie Abstandhalten von 1 Meter bis zum Erreichen des Tisches
o keine Gegenstände zum gemeinsamen Gebrauch am Tisch (Salzstreuer, Brotkorb)
o bei der Abholung von Speisen ist auch die Mitnahme von nicht vorbestellten Getränken möglich
Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich dürfen betreten werden, wenn während der Sportausübung ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird (sofern nicht im gemeinsamen Haushalt).
Erlaubt ist der Besuch von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven sowie Tierparks und Zoos.
Beim Besuch in geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten und pro Besucher hat eine Fläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung zu stehen.
Befindet sich der Besucherbereich im Freien, ist ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten (ausgenommen gegenüber Personen im gemeinsamen Haushalt).
Weiterhin sind Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen untersagt.
NEUERUNGEN ab 1. Mai 2020 (01.05.2020)
1. Mit Ablauf des 30. April 2020 sind die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. II Nr. 96/2020 und
die Verordnung gemäß § 2 Ziff. 1 des Covid-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, außer Kraft getreten.
2. Die Covid-19 Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 30. Juni 2020.
a) Betreten öffentlicher Orte zulässig:
- 1 Meter Abstand zu Personen im nicht gemeinsamen Haushalt (im Freien)
- 1 Meter Abstand zu Personen im nicht gemeinsamen Haushalt und ein Mund-Nasen-Schutz (in geschlossenen Räumen)
- 1 Meter Abstand zu Personen im nicht gemeinsamen Haushalt und ein Mund-Nasen-Schutz (im Massenbeförderungsmittel); nur in Ausnahmefällen kann vom Einhalten des Abstandes abgewichen werden, ein MNS ist jedoch zu tragen
b) Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig (alle Geschäfte dürfen wieder aufsperren):
- 1 Meter Abstand zu Personen im nicht gemeinsamen Haushalt,
- Mund-Nasen-Schutz oder, wenn nicht möglich, sonstige Schutzmaßnahmen,
- 10 m2 pro Kunde (ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur 1 Kunde die Betriebsstätte betreten)
Auf Märkte im Freien ist der Mindestabstand von 1 Meter zu Personen im nicht gemeinsamen Haushalt einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Gastgewerbebetriebe und Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
c) Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit zulässig:
- 1 Meter Abstand zu Personen im nicht gemeinsamen Haushalt,
- Mund-Nasen-Schutz oder, wenn nicht möglich, sonstige Schutzmaßnahmen
Der Mindestabstand und das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gilt auch für Fahrzeuge des Arbeitgebers.
d) Fahrgemeinschaften:
- In Kraftfahrzeugen dürfen pro Sitzreihe maximal 2 Personen sitzen, die einen Mund-Nasenschutz zu tragen haben (Ausnahme im gemeinsamen Haushalt lebende Personen)
Gleiches gilt für Taxis und taxiähnliche Betriebe.
e) Sport:
- Das Betreten nicht öffentlicher Sportstätten ist hinsichtlich Sportarten im Freiluftbereich zulässig, wenn bei der Ausübung ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann.
- Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
- Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt und dürfen daher unter Einhaltung eines 2-Meter-Abstandes betreten werden.
f) Das Betreten von Museen und Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven, Freizeiteinrichtungen (z.B. Bäder, Tierparks, Theater, Konzert, Kino usw.) sowie Seil- und Zahnradbahnen ist untersagt.
g) Veranstaltungen:
- Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt; dies gilt nicht für Veranstaltungen im privaten Bereich. Veranstaltungen sind jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Ausstellungen, Filmvorführungen, Kongresse.
Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten, in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und pro Person hat eine Fläche von 10 m2 zu Verfügung zu stehen.
- Bei Begräbnissen: Es können maximal 30 Personen teilnehmen.
h) Ausnahmen von dieser Verordnung:
- Diese Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen sowie Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
i) Die Betretungsverbote sowie die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung gelten nicht
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
- zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder
j) Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen eines MNS:
- Kinder, die jünger als 6 Jahre sind
- Personen, die den MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können
k) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes:
- zwischen Menschen mit Behinderung und deren Begleitpersonen
- bei Vorhandensein von geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung
„Schüler- und Kindergartentransporte zählen zu taxiähnlichen Betrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID-19-LV). Demnach haben beim Transport alle erwachsenen Fahrzeuginsassen sowie Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Diese Verpflichtung besteht gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. allerdings nicht, wenn Personen das Tragen einer solchen Vorrichtung aus
gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Weiters dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich des Lenkers nur zwei Personen befördert werden.
AN ALLE STELLUNGSPFLICHTIGEN (15.04.2020)
Das Bundesministerium für Landesverteidigung teilt mit, dass die Stellung bis auf weiteres ausgesetzt wird. Die Stellungspflichtigen werden, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat und die Stellungsstraßen wieder öffnen, per Brief über die Stellungstermine informieren.
KIRTAG ABGESAGT (15.04.2020)
Der jährliche Kirtag in Tragwein, am Dienstag den 19. Mai 2020 wurde abgesagt.
ROTKREUZ-MÄRKTE (26.03.2020)
Öffnungszeiten für Klienten/Innen sind unverändert:
Rotkreuz-Markt Freistadt Süd in Hagenberg, Hauptstraße 31
Dienstag und Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr
Rotkreuz-Markt Mühlviertler Alm, Unterweißenbach
Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
LIEFERSERVICE IM BEZIRK FREISTADT (26.03.2020)
Viele Wirte, Geschäfte und kleine Handelsbetriebe sind wegen der Maßnahmen gegen das Corona-Virus geschlossen.
Eine neue Internet-Plattform der WKO trägt nun dazu bei, den wirtschaftlichen Betrieb in den Regionen besser aufrecht zu erhalten.
https://www.lieferserviceregional.at/freistadt/ bietet einen kompakten Überblick zu Firmen, die ihre Waren trotz Geschäftssperre per Lieferservice vor Ort anbieten.
NOTRUFDIENST (24.03.2020)
Momentan fühlen sich viele Menschen durch die nun getroffenen Ausgangsbeschränkungen belastet. Um sich über Sorgen, Ängste und Unsicherheiten auszutauschen, gibt es ab sofort den Notrufdienst 142 der Telefonseelsorge OÖ.
MITTEILUNG DES OÖVV (23.03.2020)
Der OÖ Verkehrsverbund reduziert das Fahrplanangebot im Regionalbusverkehr ab Montag, 23. März 2020 auf den "Ferien-Fahrplan" und die Lokalbahnen auf "Samstag-Fahrplan".
PFLEGE-HOTLINE FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE (20.03.2020)
Die Pflege-Hotline zur Beratung über Angebote und Dienstleitungen im Bereich der Altenbetreuung und Pflege, welche im September 2019 ins Leben gerufen wurde, steht aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus insbesondere für pflegende Angehörige zur Verfügung.
Unter der kostenlosen Telefonnummer 051/775 775 stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Hotline für Fragen zur Verfügung und Anliegen zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
Montag bis Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr, Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Durch das Angebot der Pflege-Hotline sollen pflegende Angehörige besonders in der derzeitigen Situation möglichst schnell an die richtigen Stellen vermittelt und bei Unklarheiten gezielt informiert werden.
SOZIALSERVICE PREGARTEN (20.03.2020)
Das Sozialservice Pregarten ist unter der Nummer 0664 99 51 84 90 auch weiterhin erreichbar!
ÖFFNUNGSZEITEN ASZ TRAGWEIN (16.03.2020)
Das ASZ-Tragwein ist weiterhin regulär geöffnet (Abfallentsorgung zählt zu den Hygienemaßnahmen)
Dennoch bitten wir auch in diesem Zusammenhang darum, die Beanspruchung auf das unbedingt Notwendigste zu reduzieren!
UNTERSTÜTZUNG BEI DER GRUNDVERSORGUNG IN TRAGWEIN! (16.03.2020)
In begründeten medizinischen Fällen, oder speziell für ältere Menschen die gerade jetzt das Haus nicht verlassen sollen, aber keine Helfer haben, die ihnen den Einkauf erledigen können, wird von Grünhilde und SPAR-Tragwein ein Zustellservice angeboten!
Bitte im Bedarfsfall Name, Adresse und Telefonnummer nennen!
Kontakt Grünhilde (Geschäftsführer Mario Thoma):
Mo-Fr von 8-12 Uhr, bzw. 14-17 Uhr
Tel.-Nr: 0677 99024067 oder info@gruenhilde.at
Kontakt Spar-Tragwein:
Mo-Sa von 8-17 Uhr
Tel.-NR: (07263) 88033 oder office@gusenbauer-teigwaren.com
MASSNAHMEN BIS 13.04.2020 VERLÄNGERT -
BETRETUNGSVERBOTE - Bitte unbedingt beachten! (16.03.2020)
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. XX/2020, wird verordnet:
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
§ 3. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
§ 4. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
GEMEINDEAMT - PARTEIENVERKEHR NUR IN DRINGENDEN AUSNAHMEFÄLLEN (13.03.2020)
Auch wir am Gemeindeamt möchten unseren Teil dazu beitragen und bitten um Ihre Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten:
Die direkte Kontaktaufnahme am Gemeindeamt sollte weitestgehend vermieden/eingeschränkt und der Parteienverkehr nur in dringenden Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
INFORMATION DES SC TRAGWEIN/KAMIG (13.03.2020)
Mit sofortiger Wirkung werden neben den ohnehin schon bekannten Veranstaltungsabsagen (mit über 100 Personen indoor, bzw. über 500 Personen outdoor) auch kleiner dimensionierte Sportveranstaltungen und auch alle Trainings abgesagt. Dies gilt vorerst bis inklusive der Osterferien.
BÜCHEREI TRAGWEIN (13.03.2020)
Die Bücherei bleibt vorerst bis auf weiteres geschlossen!
THEATER „Hinter'm Stadl“ (11.03.2020)
der Volkstanzgruppe und Landjugend Tragwein wurde ABGESAGT! (13./14./15. und 20./21./22. März 2020)
PFARRE UND DIÖZESE (11.03.2020)
Von der oben angeführten Maßnahme sind – in Absprache mit Pfarre und Diözese – auch die Sonntagsgottesdienste betroffen! Bis auf weiteres entfällt der Gottesdienst am Samstag um 19.00 Uhr und am Sonntag um 9.00 Uhr; ebenso jener um 8.30 Uhr am Greisinghof wie auch die Wochentagsgottesdienste!
VERORDNUNG (11.03.2020)
der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, mit der im Bezirk Freistadt die Durchführung von Veranstaltungen untersagt wird (Veranstaltungsverbots-Verordnung 2020)
Gemäß §§ 15, 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 wird wegen des Auftretens der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) folgendes verordnet:
Nähere Informationen zum Coronavirus: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/230020.htm
Aktuelle Informationen des Gesundheitsministeriums: https://www.sozialministerium.at/